Sachverst3

Dipl. Ing. FH  Richard Geiger freier Architekt
von der HWK für Schwaben öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das
Maurer-, Beton- und Stahlbeton, Kälte-, Wärme- und Schallschutzisoliererhandwerk

mail: rg@arch-geiger.de

Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art

VOB Teil C DIN 18299

Es ist vom DIN e. V. aus nicht gestattet, den Wortlaut von Normen (auch  der VOB) im Internet zu hinterlegen. Deshalb zitiere ich nur die  einzelnen Abschnitte und gebe hierzu meinen Kommentar. Der Leser ist  deshalb gezwungen, den Text der VOB separat zu lesen. Der Text der VOB  kann entweder in Buchform gekauft oder unter http://www2.beuth.de  
bezogen werden.


Zur VOB Teil C DIN 18299

 0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung

Erforderlich ist eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß 

VOB Teil A, § 9 .

9  Beschreibung der Leistung

Allgemeines

1. Die Leistung ist eindeutig und so erschöpfend zu beschreiben, dass alle Bewerber .......................

Bemerkung: Eindeutig bedeutet m. E. prägnante Beschreibung und erschöpfend nicht ausufernde Beschreibung. Es ist eine Unsitte, dass alle  Unwägbarkeiten die der "Ausschreibende" einmal erlebt hat, in die  Positionen gepackt wird.    

2.   Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für ........................

 

3. (1) Um eine einwandfreie Preisermittlung zu ermöglichen, sind alle sie  beeinflussenden Umstände festzustellen und ............................

 

(2) Erforderlichenfalls .........................

 

(3) Die für die Ausführung der Leistung wesentlichen Verhältnisse der  Baustelle, z. B. Boden- .......................................

(4) Die €žHinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung ...............

4. (1) Bei der Beschreibung ..............

(4)   Falls keine ...................

5.   (1)   Bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ..................

(2)   Bezeichnungen für bestimmte Erzeugnisse oder Verfahren ......................

Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis

6.   Die Leistung soll in der Regel durch eine allgemeine Darstellung der Bauaufgabe ...................

7.   Erforderlichenfalls ist die Leistung auch zeichnerisch oder durch Probestücke ..................

 

8.   Leistungen, die nach den Vertragsbedingungen, den Technischen Vertragsbedingungen  ............. Verkehrssitte zu der geforderten Leistung gehören (

VOB Teil B, § 2 Nr. 1), brauchen nicht ............

§ 2   Vergütung

 

1.   Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung,................................ gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

 

 In der Leistungsbeschreibung sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:

01   Angaben zur Baustelle

Siehe Originalnorm

 

0.2   Angaben zur Ausführung

Siehe Originalnorm

 

0.3   Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV

e Originalnorm

0.4   Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen

0.4.1   Nebenleistungen

 

 Nebenleistungen (Abschnitt 4.1 aller ATV) ....................

0.4.2   Besondere Leistungen

 Werden Besondere Leistungen (Abschnitt 4.2 aller ATV) verlangt, ist dies in der Leistungsbeschreibung anzugeben; ........................

 0.5   Abrechnungseinheiten

Siehe Originalnorm

Geltungsbereich

Siehe Originalnorm

 2   Stoffe, Bauteile

2.1   Allgemeines

2.1.1   Die Leistungen .....................

 2.1.2   Stoffe und Bauteile, ..........................

2.1.3   Stoffe und Bauteile ...................

2.2   Vorhalten

 

Siehe Originalnorm

 2.3   Liefern

 Siehe Originalnorm

 3   Ausführung

 Siehe Originalnorm

    Nebenleistungen, Besondere Leistungen

4.1   Nebenleistungen

 

 Nebenleistungen sind Leistungen, ....................

 Nebenleistungen sind demnach ...................

.1.1   Einrichten und Räumen der ...............

4.1.2   Vorhalten der Baustelleneinrichtung einschließlich ..........

 Bemerkung: Ist der Aufwand für die Baustelleneinrichtung erheblich, ist  ggf.  eigene Positionen für Baustelleneinrichtung z. B. bei größeren  Baustellen oder ungewöhnlichen Situationen vorzusehen. So sind  Aufenthalts- und Lagerräume beim "Rohbauunternehmer" meist nach dem LV  Nebenleistungen, bei den Ausbaugewerken nicht.

VOB Teil B § 4

4.   Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, ....................:

 

a)

die notwendigen Lager- ...............,

b)

vorhandene Zufahrtswege..............

c)

vorhandene Anschlüsse für Wasser...................

 4.1.3   Messungen für das Ausführen und Abrechnen der ...................jedoch nicht Leistungen nach VOB Teil B, § 3 Nr. 2.

VOB Teil B § 3   Ausführungsunterlagen

1.   Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind ......................

Bemerkung: Pläne sind so rechtzeitig zu übergeben, dass eine ordentliche Arbeitsvorbereitung erfolgen kann.

2.   Das Abstecken der Hauptachsen .......................

Bemerkung: Schnurgerüst ist keine Nebenleistung!

4.1.4   Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen nach den Unfall...........................

 

Bemerkung: z. B. sind Geländer an Treppen, Öffnungen und Balkonen etc.  Nebenleistungen, ebenso das Abdecken von Aussparungen etc. Da solche  Sicherheitsmaßnahmen von den Nachfolgehandwerkern teils ab- und wieder  aufgebaut werden müssen (z. B. Steinmetz der Treppenbelag verlegt,  Installateur der Leitungen in die Aussparungen verlegt) sind hier eigene Positionen vorzusehen.

 

4.1.5   Beleuchten, Beheizen und ..............................................

Bemerkung: ATV der einzelnen Gewerke beachten

4.1.6   Heranbringen von Wasser und Energie ........................

Bemerkung: Baustromanschlüsse und Verteilerkästen, Bauwasseranschlüsse sind keine  Nebenleistungen! Die Anschlussleitungen einschl. Unterhalt von dort sind Nebenleistungen.

4.1.7   Liefern der Betriebs.............

Anfallende Strom- und Wasserkosten sind umlegbar, > Abrechnungsschlüssel im LV  darlegen. Betriebsstoffe wie Diesel Öl etc. sind natürlich  Nebenleistungen 

4.1.8   Vorhalten der Klein..............

Beispiel: Bohrmaschinen, Stromkabel, Werkzeug

4.1.9   Befördern aller Stoffe und Bauteile, auch .......................

Keine Nebenleistung ist das Abladen von vom Auftraggeber gestellten Materialien, sowie das wieder Aufladenvon zuviel beigestellten Materialien.

4.1.10   Sichern der Arbeiten gegen Niederschlagswasser, mit dem .............................................

Nebenleistungen sind auch das Abdecken von Bauteilen zum Schutz vor Regenwasser  (Stichwort Mauerwerk etc. hier können z. B. Schäden im Putz durch  durchfeuchtetes Mauerwerk entstehen). 

Hoch- und Grundwasser umfasst den Nebenleistungsanspruch nicht.  

4.1.11   Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftragnehmers ...........................

Abfälle die durch Arbeiten des Auftragnehmers herrühren, sind von ihm zu  entfernen. Dies gilt nicht für Materialien, welche vom Auftraggeber  gestellt werden. 

Bei Abbrucharbeiten gilt der Abschnitt 4.1.12 und 4.2.12.

4.1.12   Entsorgen von Abfall aus dem Bereich des Auftraggebers bis zu .......................................

"Bagatellregelung" damit z. B. bei Bauunterhalt bei Brecharbeiten keine gesonderten  Vereinbarungen zu treffen sind. Ist die Abfallbeseitigung in einer Pos.  geregelt, so ist die angefallene Menge abzurechen, ohne die 1 m3  abzuziehen.

4.2   Besondere Leistungen

Achtung VOB/B §2 Nr. 6 beachten:

6.   (1)   Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der  Auftragnehmer Anspruch ........... Er muss jedoch den Anspruch dem  Auftraggeber ankündigen, bevor ..................................

(2)   Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen der Preisermittlung .......................

 Besondere Leistungen sind Leistungen, die nicht Nebenleistungen g...............

4.2.1   Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 ....................

Erkundungsmaßnahmen für die Lage der Verkehrs- Versorgungs- und Entsorgungsanlagen.  Sicherungsmaßnahmen bei Antreffen von Schadstoffen.

4.2.2   Beaufsichtigen der Leistungen ....................................

Die Beaufsichtigung von Subunternehmern des Auftragnehmers sind jedoch Nebenleistungen.

4.2.3   Erfüllen von Aufgaben des Auftraggebers (Bauherrn) hinsichtlich ...............................

SIGE- Koordination ist keine Nebenleistung (vergl. hierzu Ausführungen zur Baustellenverordnung auf meiner Homepage)

4.2.4   Sicherungsmaßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer.

z. B. wieder Anbringen von Abdeckungen von Aussparungen nachdem der Installateur Rohre eingebaut hat.

4.2.5  Besondere Schutz- und Sicherheits..........................

4.2.6   Besondere Schutzmaßnahmen gegen Witterungs........................................

z. B. Winterbaumaßnahmen sind keine Nebenleistungen, ebenso wenig Schutz gegen Hochwasser und Grundwasser.

4.2.7   Versicherung der Leistung ............................

4.2.8   Besondere Prüfung von ...............................

4.2.9   Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen von Einrichtungen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des ......................................

eigene Leistungspositionen nötig.

4.2.10   Aufstellen, Vorhalten, Betreiben...............................

4.2.11   Bereitstellen von Teilen d..........................

4.2.12   Besondere Maßnahmen aus Gründen des Umwelt.....................................

4.2.13   Entsorgen von Abfall über die Leistungen ........................................

Siehe oben unter 4.1.12

4.2.14   Besonderer Schutz der Leistung, der vom Auftraggeber ......................................

4.2.15   Beseitigen von Hind..............

4.2.16   Zusätzliche Maßnahmen ..........................

4.2.17   Besondere Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung ....................................

Werden auf Veranlassung des Auftraggebers angrenzende Grundstücke genutzt, so  hat der Auftraggeber die Zustimmung des Nachbarn herbeizuführen.  Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherung wie zur Wiederherstellung des  ursprünglichen Zustandes ist Sache des Auftraggebers.

4.2.18   Sichern von Leitungen, .............................................

5   Abrechnung

 

 Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, ...........

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