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Bestellung eines geeigneten Koordinators
Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung
Bestellung eines geeigneten Koordinators - Eine Hilfe für den Bauherrn
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen
Die Bauwirtschaft, eine der wichtigsten Branchen der europäischen Wirtschaft, hat die schlechteste Unfallbilanz. Auf Baustellen in Deutschland ist die Unfallhäufigkeit mehr als doppelt so hoch wie im Durchschnitt der gewerblichen Wirtschaft. Unfälle auf Baustellen haben im Vergleich zu den Unfällen in anderen Wirtschaftszweigen meist deutlich schwerere Folgen. Um Leben und Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen zu schützen, muss mehr getan werden.
Als Veranlasser eines Bauvorhabens tragen private und öffentliche Bauherren die oberste Verantwortung für das gesamte Bauvorhaben.
Deshalb sind sie Adressaten der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung). Diese Verordnung hat das Ziel, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen wesentlich zu verbessern. Dem dient u.a. die in § 3 enthaltene Verpflichtung für den Bauherrn, in bestimmten Fällen einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.
Diese „Hilfe“ soll den Bauherrn bei der Auswahl und Beauftragung eines fachlich und persönlich geeigneten Koordinators sowie bei der Kontrolle der Tätigkeit des eingesetzten Koordinators unterstützen und ihm helfen, die erforderliche Koordination wirtschaftlich und seiner Verantwortung entsprechend zu veranlassen. Beispielhaft werden auch die Aufgaben des Koordinators dargestellt, die diesem übertragen werden sollten.
Zur Unterstützung der Einführung und Anwendung der Baustellenverordnung hat das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ein Aktionsprogramm initiiert, an dem Bund, Länder, Berufsgenossenschaften, Sozialpartner und Fachverbände mitwirken.
Diese Hilfe für den Bauherrn entstand unter Federführung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und stellt den gemeinsamen Standpunkt der am Aktionsprogramm beteiligten Seiten dar.
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Wann muss ein Koordinator bestellt werden?
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Der Bauherr hat je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen, gegebenenfalls auch mehrere Koordinatoren für diePlanung der Ausführung sowie für die Ausführung zu bestellen, wenn zu erwarten ist, dass auf der Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Größe des Bauvorhabens spielt dabei keine Rolle; entscheidend ist, ob Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Der Einsatz von Nachunternehmern, d.h. von Firmen, die Teilleistungen, z. B. die Elektroinstallation, im Rahmen des Gesamtbauvorhabens selbständig ausführen, bedeutet das Vorhandensein mehrerer Arbeitgeber.
Die Bestellung muss so rechtzeitig erfolgen, dass die während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens zu erfüllenden Aufgaben des Koordinators erledigt werden können.
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Welche Aufgaben hat der Koordinator?
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Der Koordinator als Fachexperte hat die Aufgabe, den Bauherrn sowie Planer, Architekten und ausführende Baubetriebe bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz in die verschiedenen Bauphasen zu unterstützen und zu beraten. Er hat durch sein Fachwissen dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.
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Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens
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Einbinden von Sicherheit und Gesundheitsschutz in das Organisations- und Führungskonzept zur Bauausführung
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Entwickeln von Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch und bei der Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
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Entwickeln von Maßnahmen zur gemeinsamen Nutzung sicherheitstechnischer Einrichtungen sowie von Einrichtungen für den Gesundheitsschutz
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Einordnen von Sicherheit und Gesundheitsschutz in ein Konzept für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
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Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelaufgaben des Koordinators bei derPlanung der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt.
Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung (siehe Anlage), Aufzeigen von Möglichkeiten zur Vermeidung von Sicherheits- und Gesundheitsrisiken
Ausarbeiten (oder ausarbeiten lassen) des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes, Abstimmen der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen mit dem Bauherrn bzw. den von ihm beauftragten Planern
Feststellen sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle
Mitwirken bei der Planung der Baustelleneinrichtung
Beraten bei der Planung bleibender sicherheitstechnischer Einrichtungen für die spätere Wartung und Instandsetzung und Zusammenstellen der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten
Hinwirken auf das Berücksichtigen von Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen in Ausschreibungen und Vergabeunterlagen, Mitwirken bei der Prüfung der Angebote
Beratung bei der Terminplanung, insbesondere bei der Abstimmung von Bauausführungszeiten, um Gefahren, die durch ein zeitliches Nebeneinander hervorgerufen werden können, zu vermeiden
Mitwirken beim Erstellen der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (Gewerbeaufsichtsamt/Amt für Arbeitsschutz)
Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine intensive Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordination während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird
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Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens
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Organisieren und Koordinieren der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz im Bauablauf
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Überprüfen der Einhaltung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen bei der Zusammenarbeit der bauausführenden Unternehmen
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Fortschreiben und Anpassen des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes und gegebenenfalls der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
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Nachfolgend sind die wichtigsten Einzelaufgaben des Koordinators bei der Ausführung des Bauvorhabens zusammengestellt.
Aushängen und gegebenenfalls Anpassen der Vorankündigung
Bekannt machen, Anpassen und Fortschreiben des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Hinwirken auf seine Einhaltung und auf die Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen durch die beteiligten Unternehmen
Information und gegebenenfalls Vorbesprechung mit allen Auftragnehmern (einschließlich Nachunternehmern) mit eingehender Erläuterung der Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz
Koordinierung des Zusammenwirkens der bauausführenden Unternehmen hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz und der Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz
Hinwirken auf die Einhaltung einer Baustellenordnung und eines Baustelleneinrichtungsplanes (soweit diese vorhanden sind) hinsichtlich der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
Berücksichtigung sicherheits- und gesundheitsschutzrelevanter Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten oder Einflüssen auf oder in der Nähe der Baustelle. Achten auf Absicherung der Baustelle mit dem Ziel der Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen
Fortführung und Fertigstellung der Unterlage mit den erforderlichen Angaben für die sichere und gesundheitsgerechte Durchführung späterer Arbeiten
Organisation und Durchführung von Sicherheitsbesprechungen und -begehungen und Auswerten der Ergebnisse
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Wer kommt als Koordinator in Frage?
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Der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter haben folgende Möglichkeiten:
Sie übernehmen die Koordinatorenfunktion selbst, wenn sie über die erforderliche Eignung verfügen.
oder
Sie bestellen einen Koordinator (z.B. einen am Bau Beteiligten oder einen externen Dienstleister), der über die erforderliche Eignung verfügt.
Je nach Art und Komplexität der Baumaßnahme können Architekten, Ingenieure, Techniker oder Meister als geeignet angesehen werden.
Dieser Personenkreis kann entweder ausschließlich oder zusätzlich zu bereits anderen Aufgaben in Planung oder Ausführung mit den Aufgaben der Koordination nach der Baustellenverordnung beauftragt werden.
In jedem Fall muss ein Koordinator in seiner Person die Gewähr bieten, dass er sich dieser Aufgabe ausreichend und mit dem gebotenem Nachdruck widmet.
Abhängig von Art und Umfang des Bauvorhabens kann auch die Bestellung mehrerer Koordinatoren erforderlich sein; in diesem Fall ist eine Abgrenzung der Aufgaben und Befugnisse vorzunehmen. Sinnvoll ist, die aus der Verordnung resultierenden Aufgaben der Koordination unmittelbar mit den direkt am Bau Beteiligten abzustimmen, um unnötige Schnittstellen zu vermeiden.
Nicht zulässig ist die pauschale Übertragung der Aufgaben des Koordinators durch den Bauherrn auf eines der bauausführenden Unternehmen im Rahmen üblicher Ausschreibungen von Bauleistungen, da zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe ein Teil dieser Koordinationsaufgaben bereits erfüllt sein muss.
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Welche Voraussetzungen muss der Koordinator mitbringen?
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Koordinatoren müssen über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie können diese Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen einer baufachlichen beruflichen Ausbildung (z. B. als Architekt oder Ingenieur oder Techniker oder Meister) bzw. im Rahmen einer Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes (z. B. als Fachkraft für Arbeitssicherheit mit baufachlicher Tätigkeit) sowie im Verlaufe einer mehrjährigen praktischen Tätigkeit im Baubereich (z. B. in der Vorplanung,Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Bauausführung) und im Arbeitsschutz auf Baustellen erworben haben. Sie müssen außerdem über Kenntnisse der speziellen, einem Koordinator obliegenden Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen verfügen. (Hierzu werden einschlägige Lehrgänge angeboten.)
Der Bauherr sollte sich das Vorhandensein der Kenntnisse und Erfahrungen nachweisen lassen. Als Nachweis können u.a. Referenzen über bisher ausgeführte Tätigkeiten, z.B. Wahrnehmung von Koordinierungsaufgaben gemäß § 6 VBG 1, sowie Bescheinigungen über Aus- und Fortbildung dienen.
Die dem Koordinator abzuverlangenden Kenntnisse und Fähigkeiten hängen von der Art und dem Umfang des Bauvorhabens und vom Zeitpunkt seines Einsatzes (Planung der Ausführung/Ausführung des Bauvorhabens) ab.
Beispiele:
1. Kleinere Häuser, einfache Werkstattgebäude, Anliegerstraßen in Neubaugebieten, planmäßig vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen der Versorgungsunternehmen an Anlagen der Wasser-, Gas- und Stromversorgung.
geringe Planungserfordernisse
nur wenige beteiligte Unternehmen
geringe bauartspezifische Anforderungen
meist kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erforderlich
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:
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baufachlich:
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Architekt, Ingenieur, Techniker, Meister
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arbeitsschutzfachlich:
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Fachkraft für Arbeitssicherheit oder nachweisbare Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen
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Erfahrungen:
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Erfahrungen (ca. 2 Jahre) in Planung und/oder Ausführung, je nach Koordinationsaufgabe
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Koordinierung:
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bauvorhabenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der speziellen, einem Koordinator nach BaustellV obliegenden Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen
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2. Mehrfamilienwohnhäuser, Wohnhaussiedlungen, Bürohausbauten mittlerer Größe, Kanalbaumaßnahmen, Regenrückhaltebecken, einzelne Brückenbauwerke, innerörtliche Straßen mit mittleren verkehrstechnischen Anforderungen
umfangreiche Planungserfordernisse (z. B. mehrere Fachplaner)
grobe bauartspezifische Differenzierung
viele beteiligte Unternehmen
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:
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baufachlich:
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Architekt, Ingenieur für die Ausführungsphase: auch Techniker/ Meister
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arbeitsschutzfachlich:
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Fachkraft für Arbeitssicherheit oder nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf entsprechenden Baustellen
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Erfahrungen:
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Projektspezifische Erfahrungen (ca. 3 Jahre) in Planung und/oder Ausführung, je nach Koordinationsaufgabe
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Koordinierung:
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bauvorhabenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der speziellen, einem Koordinator nach BaustellV obliegenden Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen
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3. Flughäfen, Kraftwerke, Industrieanlagen, Krankenhäuser, Tunnelbauwerke, Bahnneubaustrecken, Talbrücken, Talsperrenbauten, innerörtliche Straßen mit hohen verkehrstechnischen Anforderungen oder in schwieriger städtebaulicher Situation
sehr hohe Planungsanforderungen
umfangreiche und komplexe Bauaufgaben
bauartspezifische Spezialanforderungen
sehr viele beteiligte Unternehmen
Erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten des Koordinators:
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baufachlich:
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arbeitsschutzfachlich:
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Fachkraft für Arbeitssicherheit oder nachweisbare umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften auf Großbaustellen
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Erfahrungen:
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umfangreiche projektspezifische Erfahrungen (ca. 5 Jahre) in Planung und/oder Ausführung, je nach Koordinationsaufgabe
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Koordinierung:
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bauvorhabenbezogene Kenntnisse und Erfahrungen der speziellen, einem Koordinator nach BaustellV obliegenden Aufgaben, Tätigkeiten und Verpflichtungen
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Zu den erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Koordinators können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens folgende gehören:
z. B. über
Funktionelle, technische und organisatorische Planung, Konstruktion von baulichen Anlagen
Standsicherheit baulicher Anlagen
Bautechnische Regelwerke
Baustoffe
Bauverfahren, Baumethoden
Ausbau und Installation
Ausführungsplanung
Bauausführung, Baustelleneinrichtungsplanung, Bauablaufplanung, Baustellenordnung, Baubetrieb
Bauüberwachung
das Betreiben und das Unterhalten baulicher Anlagen
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Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse
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Grundkenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in jedem Fall über
Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4
Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen
Organisation des Arbeitsschutzes auf der Baustelle.
Weitere Kenntnisse (je nach Art und Umfang des Bauvorhabens) u.a. auf der Basis staatlicher und berufsgenossenschaftlicher Vorschriften über
Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten auf Baustellen, z. B.
Vermeidung von Absturzgefahren
Standsicherheit von Böden und Vermeidung von Einsturzgefahren
Eignung, Einsatz und Standsicherheit von Gerüsten
Vermeidung von Gefährdungen durch Elektrizität
Brand- und Explosionsschutz
Vermeidung von Gefährdungen durch Gefahrstoffe, Kontaminierungen und sonstige gesundheitsgefährdende Stoffe
Sichere Montage von Fertigteilen
Sicherungsmaßnahmen für die Baustellentransporte und den Personenverkehr auf der Baustelle und in den angrenzenden Bereichen, einschließlich Baustellenaus- und -zufahrten
sicherer Einsatz von Maschinen und Geräten
Einrichtungen der ersten Hilfe auf Baustellen
Schutz vor Witterungseinflüssen
Schutz vor Lärm und Vibration
Sozialeinrichtungen auf Baustellen
Sofern im Zuge einer Baumaßnahme Arbeiten durchgeführt werden, die in Anhang II der Baustellenverordnung als besonders gefährliche Arbeiten bezeichnet sind, muss der Koordinator über ausreichende Kenntnisse zur Vermeidung solcher Gefährdungen verfügen, die durch diese besonders gefährlichen Arbeiten entstehen können.
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Spezielle Koordinationskenntnisse
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Kenntnisse zur Baustellenverordnung:
Sinn und Zweck der BaustellV sowie ihre Stellung im Arbeitsschutzsystem
Anwendungsbereich der BaustellV
Inhaltliche Anforderungen der BaustellV
Aufgaben und Pflichten des Koordinators, seine rechtliche Stellung im Verhältnis zum Bauherrn und zu den anderen am Bau Beteiligten
Zweck und Inhalte der Vorankündigung, des SiGe-Planes und der Unterlage
Instrumente der Koordinierung
Der Koordinator benötigt Kenntnisse und Fähigkeiten zum zielgerichteten Vorgehen, zur Erstellung der und zum Umgang mit den erforderlichen Dokumenten (z. B: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan), zur Nutzung von Methoden (z. B. Projektmanagement) sowie zur Kooperation mit den verschiedenen Partnern (z. B. Gesprächs- und Verhandlungsführung, Teamfähigkeit, Konfliktbewältigung).
Siehe auch Projekt der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin „Anforderungsprofil für Koordinatoren/Koordinatorinnen für Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung“.
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Was ist bei der Bestellung und beim Einsatz von Koordinatoren zu berücksichtigen?
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Es liegt im Interesse des Bauherrn, im Zusammenhang mit der Auswahl und der Bestellung von Koordinatoren auf folgende Aspekte zu achten und folgende Pflichten wahrzunehmen:
Sorgfältige Auswahl und rechtzeitige Bestellung geeigneter Personen
Übertragung der Aufgaben und sich daraus ableitender Befugnisse
Schaffung von Voraussetzungen zur Erfüllung der Aufgaben
Überprüfung, ob der Koordinator die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt
Der Koordinator sollte schriftlich bestellt werden. Zu regeln sind insbesondere der Umfang seiner Leistungen, die erforderliche Einsatzzeit, gegebenenfalls seine Befugnisse und der Versicherungsschutz.
Anlage
Allgemeine Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG vom 7. August 1996
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1.
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Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
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2.
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Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
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3.
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bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
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4.
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Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
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5.
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individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
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6.
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spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
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7.
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den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
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8.
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mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
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